Zu Fällen von Naturschutzkriminalität zählen nicht nur vergiftete oder erschossene Wildtiere wie Greifvögel oder Luchse. Auch die Zerstörung von Nestern, die Störung von Bruten und das Töten der Jungtiere aller heimischen Vogel- und Fledermausarten sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz Straftaten. Vor allem bei älteren Gebäuden werden bei Sanierungen oder Abriss bestehende Nester von Gebäudebrütern oder Nischen für Fledermäuse verschlossen oder zerstört. So geschehen in Mallersdorf (Landkreis Straubing-Bogen). Beim Abriss eines Gebäudeteils und dem Entfernen von Dämmplatten sind zahlreiche noch nicht flügge Mauersegler aus den Nestern gestürzt. Ca. 50 adulte Tiere kreisten über der Abbruchstelle in der Luft und versuchten, ihre Jungvögel zu retten, die zahlreich zu Boden fielen und anschließend im Schutt begraben wurden. Der engagierte Einsatz der ehrenamtlichen LBV-Aktiven vor Ort erwirkte einen Baustopp, so dass die verbleibenden Mauersegler und Spatzen ihre Brut in Ruhe beenden können. Da die Zerstörung von Brutstätten und die Tötung geschützter Vogelarten eine Straftat darstellt, haben die Naturschützer*innen Strafanzeige gestellt. Das Unverständnis ist umso größer, da die Mauersegler in etwa 2 Wochen ihr Brutgebiet bereits wieder in Richtung Afrika verlassen und der nun entstandene Konflikt leicht hätte vermieden werden können.
Grundsätzlich ist jeder Bauende dazu verpflichtet, die Einhaltung des Artenschutzes im Zuge von Abbruch- oder Bauarbeiten einzuhalten. Es ist die Pflicht der Verantwortlichen sich vorab zu erkundigen, ob ein möglicher Konflikt auf der Baustelle droht. Gebäudebrütende Vogelarten wie der Mauersegler und Fledermäuse sind nach dem §44BNaSchG Abs.1 besonders oder sogar streng geschützt, ebenso wie ihre Nist- und Zufluchtsstätten an Gebäuden. Die Zerstörung der Quartiere oder Veränderungen daran sind zu jeder Jahreszeit untersagt. Den Tieren darf auch der Zugang zu ihren Nist- und Schlafplätzen nicht versperrt werden, beispielsweise durch Staubnetze oder Baugerüste. Sind Bauarbeiten notwendig, kann die Höhere Naturschutzbehörde Ausnahmen zulassen. Voraussetzung dafür ist, dass die Maßnahmen mit den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar sind. Dies ist dann der Fall, wenn die Nester nicht mehr besetzt sind und wenn anschließend ein Ersatz für die zerstörten Nistplätze geschaffen wird.
Der Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V. (LBV) kartiert Brutplätze von Gebäudebrütern und sammelt sie in einer Datenbank. Die Daten werden den Bau- und Naturschutzbehörden auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Besonders gut funktioniert dieses Melde- und Informationssystem in München, wo bereits beim Antrag auf Baugenehmigung ein behördlicher Hinweis zur Einhaltung des Artenschutzes erfolgt, wenn am entsprechenden Gebäude geschützte Arten kartiert sind. Die Antragsteller werden dann aufgefordert, sich beim LBV zum Schutz der entsprechenden Tierarten beraten zu lassen. Gemeinsam mit den Architekten und Hausbesitzern wird dann ein Maßnahmenkatalog zum Schutz der Tiere ausgearbeitet.
Foto: Bettina Schröfl (1. Vorsitzende der LBV-Kreisgruppe Straubing-Bogen) in vollem Einsatz für die überlebenden Mauersegler